Vereinssatzung
Präambel
Die Stadt Rosenheim und das Landratsamt Rosenheim beabsichtigen den Neubau einer Kreisstraße von Kragling über den Inn bis nach Pfaffenhofen am Inn, danach mit Anschluss an die Bundesstraße 15 bzw. weiterführend bis zum Anschluss an die geplante Westtangente B 15, sogenannte Nordspange mit dritter Innbrücke. Diese Straßenführung soll nach dem Willen der Bauherren eine Verkehrsentlastung in der Stadt Rosenheim bringen. Nach Maßgabe der Raumordnungsunterlagen und der Projektbeschreibung vom 28.06.2000 haben die Bauherren bei der zuständigen Bay. Baubehörde das Raumordnungsverfahren eingeleitet.
Die geplante Straßenführung in allen Varianten berührt die Ortsteile Schloßberg, Kragling, Kreut, Kleinholzen, Höhensteig, Haiden, Graben, Oed, Grasweg, Lack, Köbl, Haidbichl, Leonhardspfunzen, Innleiten, Langenpfunzen, Westerndorf St. Peter, Pfaffenhofen am Inn, Moos und greift in den Lebensraum der dort lebenden Bürger massiv ein.
Um die elementaren und schützenswerten Interessen der Bürger, der Natur und der Umwelt in den vom Straßenbau betroffenen Gebieten zu wahren, wird eine Interessengemeinschaft in Form eines Vereins gegründet mit dem Ziel, die Durchführung des als unnötig angesehenen Bauprojekts zu verhindern.
Die Interessensgemeinschaft gibt sich folgende Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen „IG-ANTI-NORDSPANGE“ und soll in das Veriensregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Stephanskirchen und nimmt seine Aufgaben in allen von dem Raumordnungsverfahren betroffenen Gemeinden und Ortsteilen wahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Menschenschutzes in der Form, daß der vorgesehene Neubau einer Nordspange um Rosenheim mit dritter Innbrücke verhindert wird.
2.2
Dieses Straßenbauprojekt berührt den Lebensraum der Bürger der Gemeinden Stephanskirchen, Prutting, Schechen und Teile der Stadt Rosenheim und würde bei Ausführung insbesondere
- zu gewaltigen nachteiligen Eingriffen in den Landschaftsraum der Innauen führen;
- zu wasserrechtlich unzulässigen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzes führen;
- das Naherholungsgebiet Innauen zerschneiden;
- die Verkehrssituation bei geringster Entlastungswirkung für die Stadt Rosenheim in Schloßberg dramatisch weiter verschlechtern;
- den noch intakten Lebensraum der dort lebenden Bevölkerung erheblich beeinträchtigen;
- die Lärm- und Abgasbelastung für die Bevölkerung sowie die Luftverschmutzung erheblich erhöhen und das Landschaftbild verschandeln;
- das Landschaftsschutzgebiet Innauen mit seiner besonderen schützenswerten Fauna und Flora weiträumig zerstören.
2.3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch Aufklärung der Vereinsmitglieder über die Grundlagen der Verfahren zum Neubau der Nordspange mit dritter Innbrücke;
- durch Aufklärung über die Rechte und Pflichten der betroffenen Grundstückseigentümer und Bürger in den verschiedenen Verfahren;
- durch Informationsbeschaffung und Informationsweitergabe über den Verlauf der verschiedenen Verfahren;
- durch Aufklärung der Vereinsmitglieder, der betroffenen Bevölkerung und der zuständigen Behörden über die beeinträchtigenden Auswirkungen der Neubaumaßnahme auf Mensch und Natur, auf die Wasserschutzgebiete, die Landschaftsschutzgebiete der Innauen und über die Bedeutung des Naherholungsgebietes Innauen für die Bevölkerung des Großraumes Rosenheim;
- durch Unterstützung der Vereinsmitglieder, die im Rahmen von juristischen Verfahren zum geplanten Straßenbau als Grundstückseigentümer oder sonstige Betroffene von der Baumaßnahme unmittelbar oder mittelbar berührt werden;
- durch das Ansammeln von Mitteln für juristischen Auseinandersetzungen.2.4
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
2.5
Der Verein kann mit anderen Vereinen, Verbänden oder Organisationen zusammenarbeiten oder dort Mitglied werden, wenn dadurch die Verwirklichung der Satzungszwecke gefördert wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person sowie jede juristische Person werden.
3.2
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
3.3
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
3.4
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Die Daten der Mitglieder dürfen nur Vereinszwecken im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze gespeichert oder elektronisch verarbeitet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch den Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluß,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
4.2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
4.3
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziel gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schadet oder geschadet hat. Die Ankündigung über den Ausschluß hat der Vorstand samt Begründung dem Mitglied mitzuteilen. Unter Setzung einer angemessenen Frist ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der anschließenden Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliedsversammlung zu. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
4.4
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes zum Ende eines Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung am 30. September des jeweiligen Kalenderjahres mit fälligen Beiträgen oder sonstigen Mitgliederpflichten im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.5
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben in Form von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen oder Umlagen. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß auf ihren Jahresbeitrag.
5.2
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alle ihnen bekannten Daten und Informationen des genannten Straßenprojektes dem Verein zu überlassen, ferner alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden, sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane folge zu leisten, soweit sie sich im Rahmen der Satzung halten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Arbeitskreis.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne des § 3.
7.2
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Arbeitskreises nach § 14,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes,
- die Festsetzung von Beiträgen, deren Höhe und Fälligkeit,
- Entgegenahme der Tätigkeitsberichte von Vorstand und Arbeitskreis, deren Rechnungslegung sowie der entsprechenden Entlastung; die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Entlastung,
- die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern im Rahmen der Berufung nach Maßgabe von § 4.3.
7.3
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1
Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres abzuhalten.
8.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 (ein Viertel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8.3
Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer vorgesehen Beschlußfassung zu Satzungsänderungen ist der Text der Satzungsänderungen der Einladung beizulegen.
8.4
Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlußfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sein denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.
§ 9 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
9.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern ruht, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung mit fälligen finanziellen Beitragsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand sind oder gegen die ein Ausschluß ausgesprochen und das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
9.2
Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Der Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr al 1 fremde Stimme vertreten.
9.3
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem gewählten, aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß übertragen. Der Wahlausschuß wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Gruppe den Wahlleiter. Der Wahlausschuß leitet die Wahl, zählt die Stimmen, der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt und befragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt oder von der Versammlung gewählt.
9.4
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
9.5
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 25 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
9.6
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu Änderungen der Satzung oder zu einer Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.7
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmungen, und deren wörtliche Fassung, und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der beschlossenen Texte anzugeben.
§ 10 Der Vorstand
10.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Vorsitzenden des Arbeitskreises.
10.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, jeweils einzeln, durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n oder den/die Schatzmeister/in vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann auch auf andere Personen des Vorstands ausgedehnt werden.
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
10.3
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als Euro 2.500,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 1.500,– im Einzelfall belasten, sowie zur Bestellung eines Rechtsvertreters und zur Einleitung gerichtlicher Schritte ist die Zustimmung des Arbeitskreises ausreichend.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bewerber, die in einem anderen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung eine Organstellung innehaben, sind nicht wählbar.
§ 12 Vorstandsaufgaben
12.1
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte, er ist für alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
12.2
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben.
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Geschäftsführung des Vereins;
- die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist;
- die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes;
- die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Bestätigung oder den Widerruf der Mitglieder des Arbeitskreises.
12.3
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u. a. die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 13 Beschlußfassungen des Vorstandes
13.1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.
13.2
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
13.3
Im Übrigen ist alles Nähere in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 14 Der Arbeitskreis
14.1
Für die Unterstützung der Vereinsarbeit ist ein Arbeitskreis einzusetzen. Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten und insbesondere im Zusammenhang mit der fachlichen Betreuung von Vereinsmitgliedern, die an den Verfahren beteiligt sind, zu beraten und die Interessen der Verfahrensbeteiligten zu wahren. Insbesondere hat der Arbeitskreis die fachlichen Grundlagen für die Verwirklichung der Satzungszwecke zu erarbeiten mit Empfehlungen an die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung zu deren Umsetzung.
14.2
Der Arbeitskreis besteht aus 7 gewählten und aus 3 bestellten Mitgliedern. Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, dabei können einzelnen Mitgliedern Aufgaben in abgegrenzten Sachgebieten oder Arbeitsdienstleistungen zugewiesen werden, wie z. B. Schriftführung, Leitung von Veranstaltungen oder von Arbeitsdiensten, Öffentlichkeitsarbeit, rechtliche Betreuung von Vereinsmitgliedern.
Die übrigen Mitglieder werden auf Beschluss der Vorstandschaft bestellt, die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
14.3
Für die Amtsdauer des Arbeitskreises gilt § 11 entsprechend.
14.4
Zu den Sitzungen des Arbeitskreises haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind Ausschussmitglieder. Der 1. Vorsitzende ist von den Sitzungen des Arbeitskreises zu verständigen.
14.5
Der Arbeitskreis bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Alles Weitere regelt die aufzustellende Geschäftsordnung mit Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Ablauf von Arbeitskreissitzungen, über Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft. Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, diese dürfen keine Vorstandsämter innehaben. Der gewählte Vorsitzende wird geborenes Vorstandsmitglied nach Maßgabe von § 10.1.
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
15.1
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
15.2
Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen, erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.
15.3
Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ergänzt um eine Vermögensübersicht.
§ 16 Die Kassenprüfer
16.1
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand. Mitglieder von Organen des Vereins können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
16.2
Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung der Vorstandschaft oder von sonstigen Organen des Vereins.
16.3
Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.
16.4
Die Kassenprüfer können auch unterjährig jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist von der Vorstandschaft die Vorlage des Rechnungswesens, des Belegmaterials und der Geschäftsunterlagen verlangen, diese einsehen und prüfen. Über jede Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
17.2
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.02.2001 in Leonhardspfunzen, Gasthaus Baodwirt, errichtet. Gezeichnet 10 Unterschriften.
Satzung als PDF downloaden